Norm
UWG §2 D5Rechtssatz
Der Durchschnittskonsument verbindet mit einem Einkauf "direkt beim Hersteller" immer die Erwartung besonderer Vorteile, die in der Qualität der angebotenen Ware, vor allem aber in der günstigeren Preisgestaltung liegen können; er kauft lieber beim Erzeuger als beim Händler, weil er damit rechnet, die Ware beim Hersteller unter Ausschaltung des Zwischengewinnes, also erheblich billiger, aber in gleichbleibender Güte und überdies fachlich besser beraten, erwerben zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0078410Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2021