RS OGH 1972/4/11 4Ob19/72, 5Ob145/09y, 3Ob147/12g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1972
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Norm

ZPO §351
AußStrG 2005 §31 Abs1
AußStrG 2005 §31 Abs2
AußStrG 2005 §31 Abs3

Rechtssatz

Ob das Gericht einen Sachverständigen bestellen will, hängt von seinem pflichtgemäßen Ermessen ab. Der Sachverständigenbeweis wird immer dann erforderlich, wenn beim Gericht die zur Feststellung einer streiterheblichen Tatsache erforderlichen Fachkenntnisse oder die Kenntnis von Erfahrungssätzen nicht in dem vom Gericht für notwendig befundenen Ausmaß vorhanden sein.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 19/72
    Entscheidungstext OGH 11.04.1972 4 Ob 19/72
  • 5 Ob 145/09y
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 5 Ob 145/09y
    Vgl; Beisatz: Außerstreitiges Verfahren nach § 22 WGG. (T1); Beisatz: Das Gericht ist nach § 31 Abs 3 AußStrG zwar berechtigt, vorhandene Fachkenntnisse anstelle der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu verwerten, dazu aber keineswegs verpflichtet. In einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren kann es auch keine Bindung des Gerichts an den Verzicht einer Partei auf den Sachverständigenbeweis geben. (T2)
  • 3 Ob 147/12g
    Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 147/12g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0040563

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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