Norm
StGB §28 CaRechtssatz
Nötigt der Täter nach vorangegangener Notzucht die Frau mit vorgehaltenem Revolver, die ganze Nacht bei ihm auszuharren, wird das Tatbild der Erpressung nicht durch jene der Notzucht konsumiert. Die Dauer der erzwungenen Freiheitsbeschränkung geht soweit über die durch die Notzucht begründete sexuelle Freiheitsbeschränkung hinaus, daß die Annahme der Verletzung zweier Rechtsgüter berechtigt ist (entgegen der Meinung der Generalprokuratur).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0090983Dokumentnummer
JJR_19720413_OGH0002_0120OS00026_7200000_001