Norm
ABGB §1323 C2Rechtssatz
Bei der Ermittlung des merkantilen Minderwertes ist vom Differenzbetrag zwischen dem Zeitwert des Kraftfahrzeuges im Zeitpunkt des Unfalles und dem im repariertem Zustand nach dem Unfall auszugehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0030366Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018