Norm
BStG §7Rechtssatz
Schäden, die nicht durch eine Vernachlässigung der Instandhaltung, sondern durch Mängel bei der Errichtung (Neutrassierung) der Straße auftreten, können nicht nach dieser Gesetzesstelle, sondern nur nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzes geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
RS wurde ursprünglich zu § 11 BStG 1948 erstellt.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0053492Dokumentnummer
JJR_19720418_OGH0002_0050OB00092_7200000_001