Norm
KO §21Rechtssatz
Im Falle eines vom Masseverwalter aufrecht erhaltenen Vertrages hat der andere Teil diesem gegenüber dieselben Rechte und Einwendungen wie gegenüber dem Gemeinschuldner; er kann daher auch Anfechtungsrechte oder Auflösungstatbestände geltend machen (Bartsch - Pollak, I, 125).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0064430Dokumentnummer
JJR_19720418_OGH0002_0080OB00072_7200000_002