RS OGH 1972/4/19 1Ob66/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1972
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Norm

ABGB §432
ZPO §228

Rechtssatz

Weigert sich der andere Vertragschließende das Zustandekommen eines Vertrages gegenüber einer Genehmigungsbehörde ( zB Grundverkehrskommission oder Nationalbank ) schriftlich oder mündlich zu betätigen, so kann der Antragsteller durch das Gericht feststellen lassen, ob der von ihm behauptete Vertrag, vorbehaltlich der erforderlichen behördlichen Genehmigung, gültig zustande gekommen ist und noch besteht. Das kann durch eine Feststellungsklage geschehen aber auch durch eine Klage auf Fertigung des Kaufvertrages, in dem allerdings zum Ausdruck kommen muß, daß seine Gültigkeit von der Genehmigung abhängig ist.

( Reichsgericht vom 20.02.1942, VIII 148/41; Veröff: DREvBl 1942/180)

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 66/72
    Entscheidungstext OGH 19.04.1972 1 Ob 66/72
    Vgl auch; Reichsgericht vom 21.10.1940, VIII B 27/40; Veröff: DREvBl 1941/2 Ähnlich; Reichsgericht vom 16.01.1943, VIII 155/42 Gegenteilig; Beisatz: GVG (T1) Veröff: JBl 1974,525

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0015097

Dokumentnummer

JJR_19720419_OGH0002_0010OB00066_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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