Norm
ABGB §432Rechtssatz
Weigert sich der andere Vertragschließende das Zustandekommen eines Vertrages gegenüber einer Genehmigungsbehörde ( zB Grundverkehrskommission oder Nationalbank ) schriftlich oder mündlich zu betätigen, so kann der Antragsteller durch das Gericht feststellen lassen, ob der von ihm behauptete Vertrag, vorbehaltlich der erforderlichen behördlichen Genehmigung, gültig zustande gekommen ist und noch besteht. Das kann durch eine Feststellungsklage geschehen aber auch durch eine Klage auf Fertigung des Kaufvertrages, in dem allerdings zum Ausdruck kommen muß, daß seine Gültigkeit von der Genehmigung abhängig ist.
( Reichsgericht vom 20.02.1942, VIII 148/41; Veröff: DREvBl 1942/180)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0015097Dokumentnummer
JJR_19720419_OGH0002_0010OB00066_7200000_001