RS OGH 1972/4/19 1Ob81/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1972
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Norm

ABGB §90
EheG §47
EheG §49 A1a

Rechtssatz

Die Auffassung, ein Ehebruch der Frau verstoße viel mehr gegen die Pflichten der Ehepartner als ein Ehebruch des Mannes, weil die Frau das Risiko eingehe, geschwängert zu werden und ein fremdes Kind in die Ehe zu bringen, ist zwar weit verbreitet, muß aber entschieden abgelehnt werden; in der gegenseitigen Treuepflicht der Ehegatten besteht selbstverständlich kein Unterschied.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 81/72
    Entscheidungstext OGH 19.04.1972 1 Ob 81/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0009431

Dokumentnummer

JJR_19720419_OGH0002_0010OB00081_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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