RS OGH 1972/4/19 1Ob77/72, 6Ob785/79, 3Ob321/99y, 9Ob126/02y, 5Ob131/02d, 6Ob170/04z, 1Ob21/04a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1972
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Norm

ABGB §33 ff
AußStrG §2 B
AußStrG §16 BII2a
AußStrG §185d
4.DVEheG §13
JN §113b
JN §113c

Rechtssatz

Die Wirksamkeit eines im Ausland abgeschlossenen und von einem ausländischen Gericht bewilligten Adoptionsvertrags über ein österreichisches Kind ist für den österreichischen Rechtsbereich nach österreichischen internationalem Privatrecht zu beurteilen. Ist kein Fall des § 113c JN gegeben und wurde dem Vorbehalt des § 13 Abs 2 der

4. DVEheG Rechnung getragen, ist die im Ausland nach ausländischen Recht vollzogene Adoption im Inland ohne weiters wirksam, eine inländische Bewilligung also entbehrlich und unzulässig. Jede österreichische Behörde hat vielmehr selbst die Anerkennung der Adoption zu prüfen. Eine allgemeine Feststellung der Wirksamkeit durch das österreichische Gericht bewirkt Nichtigkeit dieser Entscheidung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 77/72
    Entscheidungstext OGH 19.04.1972 1 Ob 77/72
    SZ 45/50
  • 6 Ob 785/79
    Entscheidungstext OGH 19.12.1979 6 Ob 785/79
    Auch; Beisatz: Wahlkind mit ungarischer Staatsangehörigkeit. (T1) = EFSlg 34344 = EFSlg 35093
  • 3 Ob 321/99y
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 3 Ob 321/99y
    Auch; Beisatz: Selbständige gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit einer durch ausländische Gerichte oder Behörden bewilligten oder auch bewirkten Adoption (im ersten Fall sogar eines österreichischen Kindes) unzulässig. (T2)
  • 9 Ob 126/02y
    Entscheidungstext OGH 05.06.2002 9 Ob 126/02y
    Auch; Beis wie T2
  • 5 Ob 131/02d
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 5 Ob 131/02d
    Auch; nur: Jede österreichische Behörde hat vielmehr selbst die Anerkennung der Adoption zu prüfen. (T3); Beisatz: Für ausländische Adoptionsentscheidungen ist kein eigenes Anerkennungsverfahren vorgsehen. (T4); Veröff: SZ 2002/89
  • 6 Ob 170/04z
    Entscheidungstext OGH 23.09.2004 6 Ob 170/04z
    Vgl aber; Beisatz: Diese oberstgerichtliche Rechtsprechung erging zur Rechtslage vor dem am 1.3.2001 in Kraft getretenen KindRÄG 2001, BGBl I 2000/135. Der hier zu beurteilende Adoptionsvertrag und die (allfällige) Mitwirkung einer indischen Behörde erfolgte erst nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen des AußStrG idF des KindRÄG 2001 über die Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr (§ 185d AußStrG). Adoptionsentscheidungen ausländischer Behörden fallen zwar nicht nach dem Gesetzeswortlaut, wohl aber nach dem offenkundigen Gesetzeszweck in den (zumindest mittelbaren) Anwendungsbereich des Anerkennungsverfahrens: Der Oberste Gerichtshof hatte im Rahmen eines Besuchsrechtsverfahrens als Vorfrage die Wirkung einer griechischen Adoptionsentscheidung zu beurteilen, womit dem leiblichen Vater die Grundlage seines Besuchsrechts zu seinem unehelichen Kind entzogen worden war. Der 1.Senat erachtete die §§ 185d bis 185h AußStrG als tragfähige Analogiegrundlage, weil sich die Adoptionsentscheidung auf das Obsorgeverhältnis und das Recht des Vaters auf persönlichen Verkehr zu seinem Kind bindend auswirke (1 Ob 190/03b). Dieser Ansicht ist zu folgen. Der Antrag der Wahleltern ist aber nicht auf beschlussmäßige Anerkennung der indischen Adoptionsentscheidung gerichtet. Nur in einem solchen Fall wäre zu prüfen, ob das Verfahren nach den §§ 185d ff AußStrG unmittelbar Anwendung finden könnte. (T5)
  • 1 Ob 21/04a
    Entscheidungstext OGH 14.12.2004 1 Ob 21/04a
    Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2004/174

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0005874

Dokumentnummer

JJR_19720419_OGH0002_0010OB00077_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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