RS OGH 1972/4/19 1Ob50/72, 1Ob676/84 (1Ob677/84), 6Ob5/94, 6Ob19/93, 6Ob7/94, 6Ob41/06g, 6Ob54/05t,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1972
beobachten
merken

Norm

AußStrG 2005 §16 Abs1
FBG §15
HGB §8

Rechtssatz

Der Registerrichter kann grundsätzlich nur das eintragen, was beantragt ist. Entspricht die Anmeldung den gesetzlichen Vorschriften nicht, hat er den Antrag auf Eintragung zurückzuweisen. Eine Abänderung der beantragten Eintragung kann er von sich aus nicht vornehmen. Das Handelsregister ist dazu bestimmt, der Sicherheit des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit den Unternehmen des Handelsstandes zu dienen. Es soll nicht gerade ein lückenloses Bild aller für das Handelsgeschäft oder den Inhaber rechtlich bedeutsamen Umstände bieten, sondern nur über die grundlegenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Auskunft geben. - Es ist aber Recht und Pflicht des Registerrichters, dort wo er Verdacht hat, dass die Anmeldung zum Register nicht den Tatsachen oder der Wahrheit entspricht, diese zu prüfen. Er darf einer Anmeldung, deren Unrichtigkeit gerichtsbekannt ist, nicht stattgeben. Eine Eintragung, auf deren Beseitigung als gegenstandslos gedrungen werden musste (ähnlich wie 5 Ob 119/62), darf gar nicht erst bewilligt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 50/72
    Entscheidungstext OGH 19.04.1972 1 Ob 50/72
    Veröff: RZ 1972,184 = NZ 1973,142 = HS 8021
  • 1 Ob 676/84
    Entscheidungstext OGH 14.11.1984 1 Ob 676/84
    nur: Das Handelsregister ist dazu bestimmt, der Sicherheit des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit den Unternehmen des Handelsstandes zu dienen. Es soll nicht gerade ein lückenloses Bild aller für das Handelsgeschäft oder den Inhaber rechtlich bedeutsamen Umstände bieten, sondern nur über die grundlegenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Auskunft geben. (T1)
    Veröff: SZ 57/174 = NZ 1985,172 = GesRZ 1985,34
  • 6 Ob 5/94
    Entscheidungstext OGH 10.03.1994 6 Ob 5/94
    nur: Es ist aber Recht und Pflicht des Registerrichters, dort wo er Verdacht hat, dass die Anmeldung zum Register nicht den Tatsachen oder der Wahrheit entspricht, diese zu prüfen. (T2)
  • 6 Ob 19/93
    Entscheidungstext OGH 19.05.1994 6 Ob 19/93
    nur T2
  • 6 Ob 7/94
    Entscheidungstext OGH 19.05.1994 6 Ob 7/94
    nur T2
  • 6 Ob 41/06g
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 41/06g
    Auch; nur: Der Registerrichter kann grundsätzlich nur das eintragen, was beantragt ist. (T3)
  • 6 Ob 54/05t
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 54/05t
    Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. (T4)
  • 6 Ob 226/09t
    Entscheidungstext OGH 15.04.2010 6 Ob 226/09t
    Vgl auch; Beisatz: Die materielle Prüfungspflicht besteht sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht. (T5)
    Veröff: SZ 2010/35
  • 6 Ob 177/12s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 177/12s
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Ob Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Eintragungsgesuch zugrunde liegenden Tatsachen bestehen, die Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts auslösen, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls. (T6)
  • 6 Ob 237/15v
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 237/15v
    Vgl auch; Beisatz: Die Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts beschränkt sich in der Regel auf eine Plausibilitätsprüfung dahin, ob die begehrte Eintragung schlüssig dargelegt und nach der Lebens? und Praxiserfahrung des Entscheidungsorgans glaubwürdig ist. Sofern das Firmenbuchgericht aber aufgrund eigener Erhebungen oder aufgrund anderer Umstände Kenntnis von der Eintragung entgegenstehenden Umständen hat, sind diese bei der Entscheidung über das Eintragungsbegehren zu berücksichtigen. (T7)
  • 6 Ob 37/17k
    Entscheidungstext OGH 19.04.2017 6 Ob 37/17k
    Vgl; Beisatz: Wird die Eintragung bestimmter Änderungen des Gesellschaftsvertrags bzw der Stiftungsurkunde beantragt, so sind in diesem Verfahren andere Bestimmungen, die bereits eingetragen sind und nunmehr keine Änderung erfahren, nicht neuerlich zu prüfen (so bereits 6 Ob 35/16i). (T8)
  • 6 Ob 165/16g
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 165/16g
    Auch; nur T2; Beis wie T7 nur: Die Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts beschränkt sich in der Regel auf eine Plausibilitätsprüfung dahin, ob die begehrte Eintragung schlüssig dargelegt und nach der Lebens? und Praxiserfahrung des Entscheidungsorgans glaubwürdig ist. (T9)
    Beisatz: Auf bloße Vermutungen hin von den Anmeldenden den Nachweis für die Richtigkeit der Anmeldung zu fordern, wäre mit unerträglichen Verfahrensverzögerungen verbunden und eine Überspannung der Prüfungspflicht. (T10)
  • 6 Ob 187/17v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 187/17v
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Bei satzungsändernden Beschlüssen besteht grundsätzlich eine sehr weitgehende Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts. (T11)
    Veröff: SZ 2017/151
  • 6 Ob 100/19b
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 100/19b
    nur T3; Beis wie T11; Beisatz: Ein Gesellschaftsvertrag bildet eine untrennbare Einheit, sodass eine Eintragung allein von mangelfreien Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags nicht zulässig ist. (T12)
    Beisatz: Wenn die Eintragung einer Neufassung eines Gesellschaftsvertrags mit inhaltlich (teilweise) unveränderten Klauseln begehrt wird, kommt dem Firmenbuchgericht eine Prüfungskompetenz hinsichtlich des gesamten, neu gefassten Gesellschaftsvertrags zu, auch wenn diese inhaltlich nicht geänderte Bestimmungen betrifft. (T13)
  • 6 Ob 196/20x
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 196/20x
    Vgl; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0061530

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten