RS OGH 1972/4/19 1Ob77/72, 2Ob588/83

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Veröffentlicht am 19.04.1972
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Norm

AußStrG §2 B
AußStrG §9 P

Rechtssatz

Wegen des öffentlichen Interesses an der Übereinstimmung der Entscheidung der Gerichte und der Eintragungen in die Personenstandsbücher sowie an der klaren Abgrenzung der beiderseitigen Kompetenzen steht den Standesämtern und deren Ausichtsbehörden ein Anfechtungsrecht zu, wenn ein gerichtlicher Beschluß in Überschreitung der der Gerichtsbarkeit in Außerstreitsachen gesetzten Grenzen (§ 2 Abs 2 Z 1 AußStrG) darauf abzielt, die Standesämter an seine Rechtsansicht zu binden, oder so wenigstens ausgelegt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 77/72
    Entscheidungstext OGH 19.04.1972 1 Ob 77/72
    SZ 45/50
  • 2 Ob 588/83
    Entscheidungstext OGH 22.11.1983 2 Ob 588/83
    Auch; Beisatz: Rekurs der Landesregierung gegen die Angabe des Familiennamens. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0005880

Dokumentnummer

JJR_19720419_OGH0002_0010OB00077_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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