RS OGH 1972/4/19 1Ob89/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1972
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Norm

ABGB §1091 A2
ZPO §226 IIIA

Rechtssatz

Stützt der Kläger seinen Schadenersatzanspruch auf die Behauptung, daß der Beklagte einen wirksam abgeschlossenen Vertrag über die entgeltliche Überlassung seines in Mieträumen betriebenen Unternehmens nicht zugehalten habe, so ist der Umstand, daß er diesen Vertrag, der nach seinem Vorbringen nicht eine Veräußerung, sondern nur eine Gebrauchsüberlassung im Sinne eines Bestandverhältnisses bezweckt haben konnte, unrichtig als Unternehmenspachtvertrag qualifizierte, für die Beurteilung des aus der behaupteten Vertragsverletzung abgeleiteten Schadenersatzanspruches unerheblich.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 89/72
    Entscheidungstext OGH 19.04.1972 1 Ob 89/72
    Veröff: MietSlg 24559

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0020326

Dokumentnummer

JJR_19720419_OGH0002_0010OB00089_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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