Norm
NormenG §4 Abs6Rechtssatz
Die nach § 1 Z 12 Verordnung der Wr LReg LGBl 1960/11 erfolgte Verbindlicherklärung des Pkt 6,6 der ÖNorm 8115 kann nur dahin verstanden werden, daß die dort festgelegten Richtlinien von der Baubehörde dann zu beachten sind, wenn ein Bau nach den Schallschutzgruppen des Pkt 5 der vorgenannten ÖNorm ausbedungen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0070842Dokumentnummer
JJR_19720420_OGH0002_0030OB00038_7200000_001