RS OGH 1972/4/20 9Os160/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1972
beobachten
merken

Norm

StPO §281 Z5 C

Rechtssatz

Floskeln wie "der Angeklagte mußte wissen" oder "es mußte ihm bekannt sein" vermögen keinesfalls eine ausreichende sowie rechtlich einwandfreie Begründung für die Annahme einer dolosen, von Schädigungsabsicht getragenen (amtsmißbräuchlichen) Handlungsweise abzugehen.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 160/71
    Entscheidungstext OGH 20.04.1972 9 Os 160/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0099608

Dokumentnummer

JJR_19720420_OGH0002_0090OS00160_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten