Norm
StPO §281 Z5 CRechtssatz
Floskeln wie "der Angeklagte mußte wissen" oder "es mußte ihm bekannt sein" vermögen keinesfalls eine ausreichende sowie rechtlich einwandfreie Begründung für die Annahme einer dolosen, von Schädigungsabsicht getragenen (amtsmißbräuchlichen) Handlungsweise abzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0099608Dokumentnummer
JJR_19720420_OGH0002_0090OS00160_7100000_001