Norm
ABGB §830 B5Rechtssatz
Die Vereinbarung zwischen Ehegatten, eine gemeinsame Liegenschaft zur Errichtung einer Ehewohnung ( im Rohbau bereits fertiggestellt ) zu verwenden, verpflichtet beide Teile zur Aufrechterhaltung dieser familienrechtlich gebundenen Eigentumsgemeinschaft. Während des aufrechten Bestandes der Ehe kann Teilung daher wie bei jedem Dauerschuldverhältnis nur aus wichtigen Gründen gefordert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0013358Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.10.2014