Norm
ZPO §500 Abs4 IVRechtssatz
Der in Beschlußform ergangene Auftrag des OGH an das BerG, die Streitwertbemessung hinsichtlich jeder der beiden streitverfangenen Einlagebücher gesondert vorzunehmen, ist unanfechtbar. Zwangsläufig gilt dies auch für den in dessen Ausführung ergangenen Beschluß des Berufungsgerichtes, das an die Rechtsansicht des OGH gebunden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0042382Dokumentnummer
JJR_19720420_OGH0002_0030OB00142_7100000_001