RS OGH 1972/4/20 3Ob142/71

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Veröffentlicht am 20.04.1972
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Norm

ZPO §500 Abs4 IV

Rechtssatz

Der in Beschlußform ergangene Auftrag des OGH an das BerG, die Streitwertbemessung hinsichtlich jeder der beiden streitverfangenen Einlagebücher gesondert vorzunehmen, ist unanfechtbar. Zwangsläufig gilt dies auch für den in dessen Ausführung ergangenen Beschluß des Berufungsgerichtes, das an die Rechtsansicht des OGH gebunden ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 142/71
    Entscheidungstext OGH 20.04.1972 3 Ob 142/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0042382

Dokumentnummer

JJR_19720420_OGH0002_0030OB00142_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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