Norm
ABGB §1295 Ia5Rechtssatz
Von einer Bereicherung kann nicht gesprochen werden, wenn der Geschädigte nach seiner Heilung im Besitze eines Lehnstuhles (im Wert von vierhundertfünfzig Schilling) ist, den er nur wegen der Verletzungsfolgen anschaffen mußte, sonst aber nicht benötigt. Die Möglichkeit, den Lehnstuhl zu Erholungszwecken zu verwenden, ist kein auf die Heilungskosten anwendbarer Vorteil.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0022731Dokumentnummer
JJR_19720420_OGH0002_0020OB00075_7100000_001