RS OGH 1972/4/20 2Ob75/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1972
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Norm

ABGB §1295 Ia5
ABGB §1325 C
ABGB §1325 D7
ABGB §1435

Rechtssatz

Von einer Bereicherung kann nicht gesprochen werden, wenn der Geschädigte nach seiner Heilung im Besitze eines Lehnstuhles (im Wert von vierhundertfünfzig Schilling) ist, den er nur wegen der Verletzungsfolgen anschaffen mußte, sonst aber nicht benötigt. Die Möglichkeit, den Lehnstuhl zu Erholungszwecken zu verwenden, ist kein auf die Heilungskosten anwendbarer Vorteil.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 75/71
    Entscheidungstext OGH 20.04.1972 2 Ob 75/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0022731

Dokumentnummer

JJR_19720420_OGH0002_0020OB00075_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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