Norm
AO §7Rechtssatz
Die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens wirkt ihrem Sinne nach gegen jedermann und zeitigt ihre Wirkungen auch ohne individuelle Kenntnis des einzelnen (SZ 27/281; EvBl 1964/232 S 328). Auch unverschuldete Unkenntnis des Inhalts der öffentlichen Bekanntmachung entschuldigt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0051467Dokumentnummer
JJR_19720420_OGH0002_0060OB00067_7200000_001