- 8 Ob 60/72
Entscheidungstext OGH 25.04.1972 8 Ob 60/72
Veröff: JBl 1972,609
- 4 Ob 509/73
Entscheidungstext OGH 13.03.1973 4 Ob 509/73
Auch
- 5 Ob 150/73
Entscheidungstext OGH 19.09.1973 5 Ob 150/73
Auch; Beisatz: Hier: Verletzung des Kunden anlässlich seiner ihm ausdrücklich verbotenen Mitarbeit an der Reparatur seines LKW. (T1)
- 7 Ob 72/74
Veröff: SZ 47/72
- 6 Ob 221/74
Entscheidungstext OGH 27.02.1975 6 Ob 221/74
Auch
- 6 Ob 87/75
Entscheidungstext OGH 10.07.1975 6 Ob 87/75
Auch
- 4 Ob 623/75
Veröff: SZ 48/107 = JBl 1978,87 (mit Anmerkung von Ostheim)
- 4 Ob 582/75
Entscheidungstext OGH 21.10.1975 4 Ob 582/75
Auch
- 5 Ob 200/75
Entscheidungstext OGH 16.12.1975 5 Ob 200/75
Beisatz: Hier Werkvertrag (mit Ausführungen zur Zurechnung des Gehilfenverhaltens nach
§ 1313a ABGB). (T2)
- 1 Ob 545/76
Beisatz: Hier Verwahrungspflicht (Diebstahl eines abgelegten Mantels beim Friseur). (T3)
Veröff: SZ 49/37 = EvBl 1976/213 S 433
- 7 Ob 595/77
Veröff: SZ 50/102
- 7 Ob 70/77
Entscheidungstext OGH 15.12.1977 7 Ob 70/77
- 7 Ob 754/78
Entscheidungstext OGH 14.12.1978 7 Ob 754/78
- 1 Ob 522/79
- 8 Ob 608/78
Entscheidungstext OGH 29.03.1979 8 Ob 608/78
Auch; Beisatz: Haftung des Produzenten für Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen. (T4)
- 1 Ob 18/79
Veröff: SZ 52/79
- 6 Ob 747/79
Entscheidungstext OGH 28.11.1979 6 Ob 747/79
Beisatz: Benützung eines Eislaufplatzes. (T5)
- 6 Ob 532/80
Entscheidungstext OGH 21.05.1980 6 Ob 532/80
- 4 Ob 567/79
Entscheidungstext OGH 14.10.1980 4 Ob 567/79
Auch
- 1 Ob 587/81
Entscheidungstext OGH 08.04.1981 1 Ob 587/81
Auch
- 6 Ob 781/80
Entscheidungstext OGH 29.04.1981 6 Ob 781/80
Beisatz: Sind Unterschlagungen des Vertreters bekannt, so folgt aus den Aufklärungspflichten und Sorgfaltspflichten, die jeden Vertragspartner schon vor Abschluss eines Vertrages treffen, die Verpflichtung zu einer eindeutigen Verständigung der Kunden zur Vorsichtsmaßnahmen bezüglich künftiger Kunden. (T6)
- 8 Ob 37/81
Entscheidungstext OGH 21.05.1981 8 Ob 37/81
nur: Der Schuldner hat die geschuldete Hauptleistung nicht nur zu erbringen, sondern er hat sie so sorgfältig zu bewirken, dass alle Rechtsgüter des Gläubigers, mit denen er in Berührung kommt, nach Tunlichkeit vor Schaden bewahrt und beschützt bleiben. (T7)
- 4 Ob 501/81
Entscheidungstext OGH 19.05.1981 4 Ob 501/81
Veröff: MietSlg 33159
- 6 Ob 769/80
Entscheidungstext OGH 25.11.1981 6 Ob 769/80
Ähnlich; Beisatz: Hier: Aufforderung, sich aus einem Bestand an völlig unzureichendem Hebezeug für den beabsichtigten Hebevorgang Haken zu entnehmen. (T8)
- 4 Ob 587/81
Entscheidungstext OGH 01.12.1981 4 Ob 587/81
nur T7; Beisatz: Der Gläubiger darf weder in seiner Person noch in seinen sonstigen Rechtsgütern beschädigt werden. Der Schuldner verhält sich pflichtwidrig, wenn er die Leistung mangelhaft erbringt und dadurch sonstige Güter des Gläubigers schädigt oder wenn er bei ordentlicher Erbringung der Leistung sonstige Güter des Gläubigers verletzt. (T9)
Beisatz: Hier: Beschädigung eines Kraftfahrzeuges in einem Waschtunnel. (T10)
Veröff: RZ 1982/61 S 243
- 3 Ob 666/81
Entscheidungstext OGH 24.03.1982 3 Ob 666/81
Auch; Beisatz: Diese Schutzpflichten enden nicht immer schon zu dem Zeitpunkt, da das Hauptvertragsverhältnis endet, sondern sie bestehen so lange, als sich der eine Vertragspartner oder seine Güter in der Einflusssphäre des anderen Vertragspartners befinden. (T11)
- 7 Ob 537/82
Entscheidungstext OGH 08.07.1982 7 Ob 537/82
Auch; nur T7; Beisatz: Eine Verletzung dieser Pflicht stellt eine Vertragsverletzung dar, die schadenersatzpflichtig macht. (T12)
- 4 Ob 552/82
Entscheidungstext OGH 21.09.1982 4 Ob 552/82
Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 501/81
- 1 Ob 827/82
Auch; Beis wie T12; nur: Der Abschluss eines Vertrages lässt nicht bloß die Hauptpflichten entstehen, die für die betreffende Vertragstype charakteristisch sind, sondern erzeugt auch eine Reihe von Nebenpflichten, zu denen auch die Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gehören. (T13)
Veröff: SZ 56/3 = RZ 1985/11 S 64
- 1 Ob 662/83
Entscheidungstext OGH 29.06.1983 1 Ob 662/83
Beis wie T12; Veröff: RdW 1984,12
- 8 Ob 130/83
Entscheidungstext OGH 08.09.1983 8 Ob 130/83
- 1 Ob 748/83
Auch; Beis wie T2 nur: Hier Werkvertrag. (T14)
Veröff: SZ 56/185
- 2 Ob 591/83
Entscheidungstext OGH 22.05.1984 2 Ob 591/83
Beis wie T3 nur: Hier Verwahrungspflicht (Diebstahl eines abgelegten Mantels). (T15)
Veröff: JBl 1985,239
- 1 Ob 643/84
Entscheidungstext OGH 12.12.1984 1 Ob 643/84
Beis wie T9; Veröff: SZ 57/196 = RdW 1985,209 = JBl 1986,101
- 2 Ob 560/84
nur T13; Beisatz: Hier: Reitunfall bei Ausritt mit einer reitunkundigen Person. (T16)
- 8 Ob 76/84
Veröff: JBl 1985,748
- 1 Ob 666/85
Beis wie T16
- 1 Ob 23/86
Auch; Beis wie T2; nur T7
Veröff: JBl 1986,789
- 1 Ob 43/86
Auch; nur T7
- 7 Ob 33/87
Veröff: ZVR 1988/70 S 148
- 4 Ob 547/87
Auch; nur T13; Beisatz: Unselbständige Nebenpflichten Abwicklung der für den Vertragstyp charakteristischen Hauptleistung; können vereinbart sein oder sich aus der ergänzenden Vertragsauslegung, insbesondere aus der Übung des redlichen Verkehrs (
§ 914 ABGB), oder aus dem Gesetz ergeben. (T17)
Veröff: SZ 60/190
- 2 Ob 593/88
Auch; Beisatz: Die vertragliche Sorgfaltspflicht darf jedoch nicht überspannt werden. (T18)
- 5 Ob 518/89
Auch; Beis wie T11; Beisatz: Gilt auch für den Handelsvertreter. (T19)
- 8 Ob 528/89
nur T7; Beis wie T2 nur T14
- 8 Ob 606/89
Auch; Beisatz: Der Schuldner haftet geschützten dritten Personen für Pflichtverletzungen seiner Gehilfen nach
§ 1313a ABGB und nicht nur nach
§ 1315 ABGB. (T20)
- 1 Ob 39/89
Beis wie T2 nur T14
- 1 Ob 603/90
Vgl; Beis wie T18
- 8 Ob 38/90
Vgl auch; Beisatz: Nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erlöschen zwar die primären Leistungsansprüche aus dem Schuldverhältnis, es bleiben aber die Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten bis zur Rückabwicklung aufrecht. Beide Teile haben daher dafür einzustehen, dass dem jeweiligen Vertragspartner aus der Liquidation des Vertragsverhältnisses kein Schaden zugefügt wird. (T21)
Veröff: RdW 1991,261 = ÖBA 1991,535
- 7 Ob 636/91
Beis wie T18; Veröff: JBl 1992,593
- 10 Ob 509/95
nur T13; Beisatz: Rechtsanwalt. (T22)
- 2 Ob 2026/96x
Entscheidungstext OGH 25.04.1996 2 Ob 2026/96x
Auch; Beis wie T18; Beisatz: Der Veranstalter eines Burgfestes hat im Rahmen des Zumutbaren für eine verkehrssichere Zufahrt und Abfahrt zu sorgen. (T23)
- 3 Ob 382/97s
Beisatz: Die Vertragspartner haben auch noch nach Einbringen der Hauptleistungen Auskunfts- und Belehrungspflichten. (T24)
- 8 Ob 56/98p
Auch; Beis wie T11; Beisatz: Die Fortwirkung der vertraglichen Nebenpflichten erstreckt sich daher auch auf den Zeitraum, für welchen ein Nachtparkverbot auf dem Parkplatz der Beklagten angeordnet war. Eine Haftung der Beklagten für ihre Leute gemäß
§ 1313a ABGB kann auch für diese Zeitspanne nicht zweifelhaft sein. (T25)
- 7 Ob 167/98d
Auch; Beisatz: Es entspricht der Rechtsprechung und Lehre, dass durch die Entrichtung des Eintrittsgeldes für die Veranstaltung zwischen dem Festteilnehmer und dem Veranstalter ein Vertragsverhältnis entsteht und dass die vertragliche Nebenpflicht besteht, die Veranstaltungsteilnehmer vor Schäden zu bewahren, wozu auch die Verpflichtung gehört, im Rahmen des Zumutbaren für einen verkehrssicheren Zugang und Abgang zu sorgen. (T26)
- 6 Ob 115/99a
nur T7; Beisatz: Durch die Entrichtung des Eintrittsgeldes für die Veranstaltung zwischen dem Besucher und dem Veranstalter entsteht ein Vertragsverhältnis und es besteht die vertragliche Nebenpflicht, die Veranstaltungsteilnehmer durch zumutbare Maßnahmen vor Schäden zu bewahren. (T27)
- 4 Ob 218/99h
Auch; Beis wie T17
- 7 Ob 156/01v
Auch; Beisatz: Hier: Verletzung eines Patienten im Krankenhaus. (T28)
- 3 Ob 286/00f
- 1 Ob 152/02p
Veröff: SZ 2003/49
- 9 ObA 243/02d
Auch; Beisatz: Der Antragsgegner ist zu einer ausgewogenen Information verpflichtet, durch die nicht nur die zu erwartenden Vorteile, sondern insbesondere auch die allenfalls drohenden Risiken - im Rahmen des Zumutbaren und im Sinne einer ex ante-Betrachtung - aufzuz