Norm
ZPO §269Rechtssatz
Offenkundigkeit einer Tatsache setzt voraus, dass sie ohne besonderes Fachwissen einem großen Personenkreis bekannt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0040237Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022