Norm
ABGB §142 CaRechtssatz
Nach § 142 ABGB müssen die Umstände bei dem einen Elternteil und die beim anderen in ihrer Gesamtheit gegenübergestellt werden. Neben dem materiellen Interesse an möglichst guter Verpflegung und guter Unterbringung der Kinder sind auch das Interesse an möglichst guter Erziehung, möglichst sorgfältiger Beaufsichtigung und an möglichst günstigen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen seelischen und geistigen Entwicklung usw zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0047832Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.06.2019