Norm
ZPO §234Rechtssatz
§ 234 ZPO spricht zwar nur vom Veräußerungsfall, hat aber gleichgültig, ob der Rechtsübergang derivativ oder originär erfolgt, Anwendung zu finden und ist daher auch bei Enteignung bedeutsam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0039310Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.08.2012