RS OGH 1972/4/25 4Ob538/72 (4Ob539/72), 1Ob250/72, 7Ob281/72, 6Ob150/73, 1Ob159/75, 5Ob211/75, 1Ob50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1972
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Norm

ABGB §142 Ca
ABGB §177 B

Rechtssatz

Da die Entscheidung ausschließlich auf das Wohl der Kinder abzustellen ist, kommt es auch nicht wesentlich darauf an, auf welche Weise das Kind auf den derzeitigen Pflegeplatz kam; die Zuweisung des Kindes darf nicht als Strafmaßnahme für ein rechtswidriges Verhalten eines Elternteiles gesehen werden. Ein solches Verhalten könnte nur insofern von Belang sein, wenn daraus im Einzelfall Rückschlüsse auf eine mangelnde Eignung zur Erziehung beim betreffenden Elternteil abgeleitet werden könnten. Ansonsten ist es für die Entscheidung über die Zuweisung der Kinder nicht wesentlich, ob ein Elternteil die Kinder eigenmächtig an sich genommen hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 538/72
    Entscheidungstext OGH 25.04.1972 4 Ob 538/72
    Veröff: EvBl 1972/244 S 462
  • 1 Ob 250/72
    Entscheidungstext OGH 22.11.1972 1 Ob 250/72
    nur: Da die Entscheidung ausschließlich auf das Wohl der Kinder abzustellen ist, kommt es auch nicht wesentlich darauf an, auf welche Weise das Kind auf den derzeitigen Pflegeplatz kam. (T1) Beisatz: Es kommt auch nicht darauf an, ob die Mutter aus eherechtlichen triftigen Gründen den Haushalt des Vaters verlassen hatte. (T2)
  • 7 Ob 281/72
    Entscheidungstext OGH 17.01.1973 7 Ob 281/72
    nur T1
  • 6 Ob 150/73
    Entscheidungstext OGH 12.07.1973 6 Ob 150/73
    Veröff: EvBl 1974/38 S 99
  • 1 Ob 159/75
    Entscheidungstext OGH 27.08.1975 1 Ob 159/75
    Beis wie T2
  • 5 Ob 211/75
    Entscheidungstext OGH 21.10.1975 5 Ob 211/75
    Beis wie T2
  • 1 Ob 509/76
    Entscheidungstext OGH 28.01.1976 1 Ob 509/76
  • 4 Ob 539/78
    Entscheidungstext OGH 13.06.1978 4 Ob 539/78
    Vgl aber; Beisatz: Ein Elternteil, der ein Kind eigenmächtig an sich bringt, hat es nicht in der Hand, das Verfahren solange hinauszuzögern, bis er unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer ruhigen und stetigen Erziehung die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes ablehnen kann; vielmehr hat eine solche "faktische Situation" bei der Entscheidung über die Erziehungsberechtigung außer Betracht zu bleiben. (T3) Veröff: JBl 1979,366
  • 7 Ob 546/79
    Entscheidungstext OGH 28.03.1979 7 Ob 546/79
    nur T1; Veröff: EFSlg 33633
  • 3 Ob 617/78
    Entscheidungstext OGH 27.06.1979 3 Ob 617/78
    nur T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 552/85
    Entscheidungstext OGH 17.04.1985 1 Ob 552/85
    Beis wie T2; Veröff: ÖA 1985,142
  • 1 Ob 541/86
    Entscheidungstext OGH 17.03.1986 1 Ob 541/86
    Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 552/85
  • 4 Ob 523/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 4 Ob 523/88
    Auch
  • 7 Ob 655/88
    Entscheidungstext OGH 22.09.1988 7 Ob 655/88
    nur T1
  • 2 Ob 626/90
    Entscheidungstext OGH 21.11.1990 2 Ob 626/90
  • 8 Ob 501/94
    Entscheidungstext OGH 20.01.1994 8 Ob 501/94
    Auch; nur: Die Zuweisung des Kindes darf nicht als Strafmaßnahme für ein rechtswidriges Verhalten eines Elternteiles gesehen werden. Ein solches Verhalten könnte nur insofern von Belang sein, wenn daraus im Einzelfall Rückschlüsse auf eine mangelnde Eignung zur Erziehung beim betreffenden Elternteil abgeleitet werden könnten. (T4) Beisatz: Hier: Ehewidrige Beziehungen der Mutter. (T5)
  • 5 Ob 279/01t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 279/01t
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei einer Entscheidung über die Kindes-Obsorge nach Scheidung der Eltern ist ausschließlich auf das Wohl der betroffenen Kinder abzustellen. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0047843

Dokumentnummer

JJR_19720425_OGH0002_0040OB00538_7200000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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