Norm
ABGB §142 CaRechtssatz
Da die Entscheidung ausschließlich auf das Wohl der Kinder abzustellen ist, kommt es auch nicht wesentlich darauf an, auf welche Weise das Kind auf den derzeitigen Pflegeplatz kam; die Zuweisung des Kindes darf nicht als Strafmaßnahme für ein rechtswidriges Verhalten eines Elternteiles gesehen werden. Ein solches Verhalten könnte nur insofern von Belang sein, wenn daraus im Einzelfall Rückschlüsse auf eine mangelnde Eignung zur Erziehung beim betreffenden Elternteil abgeleitet werden könnten. Ansonsten ist es für die Entscheidung über die Zuweisung der Kinder nicht wesentlich, ob ein Elternteil die Kinder eigenmächtig an sich genommen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0047843Dokumentnummer
JJR_19720425_OGH0002_0040OB00538_7200000_005