Norm
ABGB §1293Rechtssatz
Eine Schadenersatzpflicht besteht nur dann, wenn dem Geschädigten bereits ein konkreter Schaden entstanden ist. Die bloße theoretische Möglichkeit eines künftigen Schadenseintrittes reicht hiezu nicht aus (SZ 5/276, SZ 6/335, SZ 35/83, EvBl 1957/89). (Hier klagte eine Gebietskrankenkasse den Masseverwalter im Konkurs des Beitragsschuldners wegen Nichtentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge, ohne vorher auf Grund der Rückstandsausweise gegen die Konkursmasse Exekution geführt zu haben).
Entscheidungstexte
Schlagworte
GesmbH GmbHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0022464Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.06.2013