Norm
StPO §283 BRechtssatz
Beruht die Nichtanwendung der Bestimmung des § 261 StG nicht auf einem Rechtsirrtum, sondern auf der dem Ermessen des Gerichtes überlassenen Entscheidung der Frage, ob im konkreten Fall besonders berücksichtigungswürdige - im Gesetz namentlich nicht genannte - Umstände vorliegen, die zu einer Veränderung der Arreststrafe in eine angemessene Geldstrafe Anlaß geben können, kann die Nichtanwendung dieser gesetzlichen Bestimmung nur mit Berufung angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0099917Dokumentnummer
JJR_19720426_OGH0002_0110OS00043_7200000_002