RS OGH 1972/4/26 11Os43/72

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Veröffentlicht am 26.04.1972
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Norm

StPO §283 B

Rechtssatz

Beruht die Nichtanwendung der Bestimmung des § 261 StG nicht auf einem Rechtsirrtum, sondern auf der dem Ermessen des Gerichtes überlassenen Entscheidung der Frage, ob im konkreten Fall besonders berücksichtigungswürdige - im Gesetz namentlich nicht genannte - Umstände vorliegen, die zu einer Veränderung der Arreststrafe in eine angemessene Geldstrafe Anlaß geben können, kann die Nichtanwendung dieser gesetzlichen Bestimmung nur mit Berufung angefochten werden.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 43/72
    Entscheidungstext OGH 26.04.1972 11 Os 43/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0099917

Dokumentnummer

JJR_19720426_OGH0002_0110OS00043_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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