RS OGH 1972/4/26 11Os43/72

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Veröffentlicht am 26.04.1972
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Norm

StVO §3 B7
StVO §22 Abs1

Rechtssatz

Das Verhalten einer auf eine Entfernung von vierzig Meter wahrgenommenen Fußgängerin, die die Absicht erkennen ließ, bei nächster Gelegenheit die Straße zu überqueren, dessen ungeachtet aber nicht in Richtung auf die Fahrzeuge blickte, die die von ihr zuerst zu überschreitende Fahrbahnhälfte benützten, verpflichtet, rechtzeitig ein Warnzeichen abzugeben, um die Fußgängerin auf sich aufmerksam zu machen, in Bremsbereitschaft zu gehen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit noch weiter herabzusetzen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 43/72
    Entscheidungstext OGH 26.04.1972 11 Os 43/72
    Veröff: ZVR 1973/206 S 278

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0073813

Dokumentnummer

JJR_19720426_OGH0002_0110OS00043_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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