Norm
ABGB §513Rechtssatz
Unterrichtet ein Hauseigentümer den Fruchtnießer von Geschäftsräumen in seinem Haus von seiner Absicht, eine Generalrenovierung des Hauses durchzuführen, gibt der Fruchtnießer daraufhin seine Zustimmung zur Durchführung der Erhaltungsarbeiten, überläßt er dem Hauseigentümer die Erbringung des Antrages nach § 7 MG und die Durchführung des Verfahrens betreffend die Bewilligung der Mietzinserhöhung, erklärt er sich damit einverstanden, daß der Hauseigentümer die Erhaltungsarbeiten ausführen läßt, erteilt er seine Zustimmung zur Einräumung des Vorranges für die Hypothek zugunsten des Instandsetzungsdarlehens gegenüber seinem Fruchtgenußrecht und stimmt er auch einer Abtretung der Mietzinse an die den Kredit gewährende Sparkasse gem § 42 MG zu, so rechtfertigt dieses Verhalten des Fruchtnießers die Annahme, daß er dem Hauseigentümer, der die rechtskräftige Entscheidung nach § 7 MG erwirkt hat, nach der Durchführung der Erhaltungsarbeiten und der Bewilligung des erhöhten Vielfachen ähnlich einem Verwalter auch die Befugnis eingeräumt hat, die auf Grund der Mietzinserhöhung zu entrichtenden Hauptmietzinse von den Mietern der mit dem Fruchtgenuß belasteten Geschäftsräume einzuheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0011895Dokumentnummer
JJR_19720502_OGH0002_0050OB00107_7200000_001