RS OGH 1972/5/2 5Ob93/72, 1Ob20/84, 8Ob179/00g, 7Ob67/01f, 2Ob53/04i, 4Ob82/05w, 2Ob235/05f, 7Ob64/0

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.1972
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Norm

ZPO §577 Abs3

Rechtssatz

Die Bezugnahme auf andere, die Schiedsvereinbarung beinhaltende Urkunden genügt nur dann, wenn diese unmittelbar der unterfertigten Vertragsurkunde angefügt sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 93/72
    Entscheidungstext OGH 02.05.1972 5 Ob 93/72
    Veröff: SZ 45/55 = EvBl 1972/287 S 553
  • 1 Ob 20/84
    Entscheidungstext OGH 31.08.1984 1 Ob 20/84
    Veröff: SZ 57/135
  • 8 Ob 179/00g
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 8 Ob 179/00g
    Ähnlich; Beisatz: Auch wenn die Schiedsgerichtsordnung nicht angeschlossen gewesen ist, ist die Schiedvereinbarung gültig zustandegekommen, da es sich bei dieser um eine generelle Rechtsvorschrift im Verordnungsrang handelte (hier: Mittlerweile aufgehobenen SchiedsgerichtsO der Bundesingenieurkammer). (T1)
  • 7 Ob 67/01f
    Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 67/01f
  • 2 Ob 53/04i
    Entscheidungstext OGH 18.03.2004 2 Ob 53/04i
    Beis wie T1 nur: Auch wenn die Schiedsgerichtsordnung nicht angeschlossen gewesen ist, ist die Schiedvereinbarung gültig zustandegekommen, da es sich bei dieser um eine generelle Rechtsvorschrift im Verordnungsrang handelte. (T2)
  • 4 Ob 82/05w
    Entscheidungstext OGH 24.05.2005 4 Ob 82/05w
    Beisatz: Anderes gilt nur, wenn es sich bei der Schiedsgerichtsordnung um eine generelle Rechtsvorschrift handelt. (T3)
  • 2 Ob 235/05f
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 2 Ob 235/05f
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Schiedsvereinbarung - obwohl nicht dem Vertrag angeschlossen - gültig. Die Schiedsklausel war in den Vertragsbedingungen, die einen Teil der von der sich nun auf die Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung berufenden eine öffentliche Ausschreibung vornehmenden Republik Österreich an die Bieterin übersandten Ausschreibungsunterlagen bildeten, enthalten. Dem unterschriebenen Anbot der Bieterin an die Ausschreibende waren die Vertragsbedingungen nicht angeschlossen, wohl aber der ausgefüllte und als Beilage genannte Forderungskatalog, in dem die Bieterin beim betreffenden Vertragspunkt die (inhaltlich nicht im Einzelnen dargestellte) Schiedsklausel akzeptierte. Das unterfertigte Zuschlagsschreiben beschränkte sich auf die Annahme des Angebotes. (T4)
  • 7 Ob 64/06x
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 7 Ob 64/06x
  • 7 Ob 236/05i
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 236/05i
    Auch
  • 10 Ob 120/07f
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 10 Ob 120/07f
    Vgl auch; Beisatz: Der Schiedsvertrag muss in der von den Parteien unterfertigten Urkunde oder jedenfalls in einer dieser Urkunde angeschlossenen Urkunde enthalten sein. (T5)
  • 8 Ob 4/08h
    Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 Ob 4/08h
    Vgl auch; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0045388

Dokumentnummer

JJR_19720502_OGH0002_0050OB00093_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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