Norm
AußStrG §16 BII2lRechtssatz
Daß im Kopf des angefochtenen Beschlusses die Namen der Richter fehlen, die denselben verfaßt haben, stellt keine Nichtigkeit dar, zumal die Anführung der Richter entfallen kann, wenn sie im Hinblick auf die Geschäfsverteilung eindeutig bestimmt sind
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0007471Dokumentnummer
JJR_19720504_OGH0002_0010OB00094_7200000_002