RS OGH 1972/5/4 1Ob94/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1972
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Norm

AußStrG §16 BII2l
Geo §144 Abs4

Rechtssatz

Daß im Kopf des angefochtenen Beschlusses die Namen der Richter fehlen, die denselben verfaßt haben, stellt keine Nichtigkeit dar, zumal die Anführung der Richter entfallen kann, wenn sie im Hinblick auf die Geschäfsverteilung eindeutig bestimmt sind

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 94/72
    Entscheidungstext OGH 04.05.1972 1 Ob 94/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0007471

Dokumentnummer

JJR_19720504_OGH0002_0010OB00094_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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