Norm
AußStrG §16 BII2cRechtssatz
Hat der Jugendgerichtshof Wien aus besonderen Umständen des Falles das Vorliegen eines Erziehungsnotstandes abgeleitet - das Gesetz selbst definiert nicht, wann ein Erziehungsnotstand vorliegt -, so kann in der Inanspruchnahme der Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Rekurs keine Nullität erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0007426Dokumentnummer
JJR_19720504_OGH0002_0010OB00094_7200000_001