Norm
ASVG §114Rechtssatz
Ein Vorenthalten im Sinne des § 114 ASVG liegt auch dann vor, wenn der Dienstgeber die den Dienstnehmern, wenngleich nur rechnungsmäßig von ihrem Lohn abgezogenen und damit einbehaltenen Dienstnehmerbeiträge nicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge verwendet, obwohl er über die Mittel hiezu verfügt (SSt 28/35; RZ 1961,11).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0084648Dokumentnummer
JJR_19720504_OGH0002_0090OS00011_7200000_001