Norm
ABGB §1444 CRechtssatz
Die bloße Kenntniserlangung von neuen für das Bestehen eines Entschädigungsanpruches sprechenden rechtlichen Gesichtspunkten durch den Geschädigten vermag für sich allein einen bereits rechtswirksam abgegebenen Entschädigungsverzicht nicht aufzuheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0033966Dokumentnummer
JJR_19720508_OGH0002_0120NS00009_7200000_001