Norm
ABGB §1444 CRechtssatz
Prozessual abgegebene Erklärungen, mit deren Abgabe der Eintritt einer Rechtsfolge verbunden ist, können durch bloße nachträgliche Erklärung des Gegenteils regelmäßig nicht mehr widerrufen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0033977Dokumentnummer
JJR_19720508_OGH0002_0120NS00009_7200000_002