Norm
ABGB §471 6Rechtssatz
Der Machthaber ist zur Rückgabe des zum Zwecke der Geschäftsbesorgung Erhaltenen verpflichtet. Daß Lehre und Rechtsprechung dem Machthaber ein Retentionsrecht zubilligen, bedeutet nur, daß er sich - wenn nicht besondere Umstände vorliegen - nicht die Bestimmung des § 1440,
2. Satz ABGB entgegenhalten lassen muß ( Vgl dazu Gschnitzer in Klang 2. Auflage VI, Stanzl in Klang 2.Auflage IV/1 823 f, SZ 26/156, HS 788 ua ) aber keine Erweiterung des § 471 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0011536Dokumentnummer
JJR_19720508_OGH0002_0000DS00006_7100000_002