Norm
AußStrG §16 A2Rechtssatz
Keine einheitliche Entscheidung, wenn mehrere Entschädigungsansprüche zwar aus der gleichen Enteignung abgeleitet werden, zwischen ihnen aber keine Wechselbeziehungen bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0039033Dokumentnummer
JJR_19720508_OGH0002_0050OB00074_7200000_001