Norm
AHVB Art5 III Z4 litaRechtssatz
Nach § 62 VersVG ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles den Schaden möglichst abzuwenden oder zu mindern. Er hat unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz des Rettungsaufwandes durch den Versicherer. Mit dem Beginn eines Ereignisses, das in seiner Folge wahrscheinlich den Schaden herbeiführen wird, beginnt die Abwendungspflicht und Milderungspflicht (Prölß VersVG 17.Auflage S 287 Anmerkung 1 und die dort bezogenen weiteren Belegstellen). Der Anspruch auf Ersatz des Aufwandes teilt das rechtliche Schicksal des Anspruches auf Ersatz des Grundschadens; der Anspruch auf Rettungsaufwand wird mit dem Hauptanspruch fällig, er verjährt mit diesem und er fehlt, wenn der Versicherer zufolge Risikoausschlusses oder Anspruchsverwirkung leistungsfrei ist (Ehrenzweig Versicherungsvertragsrecht S 277). Für die Wirksamkeit der Ausschlussklausel des Art 5 III Z 4 lit a AHVB ist erforderlich, dass der Sachschaden auf ein allmähliches Einwirken von Feuchtigkeit zurückzuführen ist, wobei unter Feuchtigkeit das Einsickern oder Einwirken geringer Flüssigkeitsmengen zu verstehen ist (vgl Wussow AHB 6.Auflage S 323 bei Kommentierung des in dieser Beziehung vom Art 5 III Z 4 lit a AHVB inhaltlich nicht abweichenden § 4 I Z 4 AHB). (Hier wurde der Anspruch des Versicherungsnehmer auf Ersatz der Kosten verneint, die durch die Entfernung und Wiederaufbringung des Straßenbelages einer Brücke entstanden, welche Arbeiten erforderlich geworden waren, um eine vom Versicherungsnehmer aufgebrachte schadhafte Polyesterschicht zu erneuern, damit die Brückenkonstruktion nicht durch eindringendes streusalzhältiges Niederschlagswasser Schaden leide).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0080451Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.02.2021