RS OGH 1972/5/10 7Ob77/72, 7Ob33/81, 7Ob62/82, 7Ob14/89, 7Ob28/90, 7Ob196/14w, 7Ob63/15p, 7Ob120/15w

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Veröffentlicht am 10.05.1972
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Norm

AHVB Art5 III Z4 lita
VersVG §62

Rechtssatz

Nach § 62 VersVG ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles den Schaden möglichst abzuwenden oder zu mindern. Er hat unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz des Rettungsaufwandes durch den Versicherer. Mit dem Beginn eines Ereignisses, das in seiner Folge wahrscheinlich den Schaden herbeiführen wird, beginnt die Abwendungspflicht und Milderungspflicht (Prölß VersVG 17.Auflage S 287 Anmerkung 1 und die dort bezogenen weiteren Belegstellen). Der Anspruch auf Ersatz des Aufwandes teilt das rechtliche Schicksal des Anspruches auf Ersatz des Grundschadens; der Anspruch auf Rettungsaufwand wird mit dem Hauptanspruch fällig, er verjährt mit diesem und er fehlt, wenn der Versicherer zufolge Risikoausschlusses oder Anspruchsverwirkung leistungsfrei ist (Ehrenzweig Versicherungsvertragsrecht S 277). Für die Wirksamkeit der Ausschlussklausel des Art 5 III Z 4 lit a AHVB ist erforderlich, dass der Sachschaden auf ein allmähliches Einwirken von Feuchtigkeit zurückzuführen ist, wobei unter Feuchtigkeit das Einsickern oder Einwirken geringer Flüssigkeitsmengen zu verstehen ist (vgl Wussow AHB 6.Auflage S 323 bei Kommentierung des in dieser Beziehung vom Art 5 III Z 4 lit a AHVB inhaltlich nicht abweichenden § 4 I Z 4 AHB). (Hier wurde der Anspruch des Versicherungsnehmer auf Ersatz der Kosten verneint, die durch die Entfernung und Wiederaufbringung des Straßenbelages einer Brücke entstanden, welche Arbeiten erforderlich geworden waren, um eine vom Versicherungsnehmer aufgebrachte schadhafte Polyesterschicht zu erneuern, damit die Brückenkonstruktion nicht durch eindringendes streusalzhältiges Niederschlagswasser Schaden leide).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 77/72
    Entscheidungstext OGH 10.05.1972 7 Ob 77/72
    Veröff: SZ 45/62 = EvBl 1972/285 S 552 = VersR 1973,46 = ZVR 1973/204 S 276
  • 7 Ob 33/81
    Entscheidungstext OGH 15.10.1981 7 Ob 33/81
    nur: Für die Wirksamkeit der Ausschlussklausel des Art 5 III Z 4 lit a AHVB ist erforderlich, dass der Sachschaden auf ein allmähliches Einwirken von Feuchtigkeit zurückzuführen ist, wobei unter Feuchtigkeit das Einsickern oder Einwirken geringer Flüssigkeitsmengen zu verstehen ist (vgl Wussow AHB 6.Auflage S 323 bei Kommentierung des in dieser Beziehung vom Art 5 III Z 4 lit a AHVB inhaltlich nicht abweichenden § 4 I Z 4 AHB). (T1)
    Beisatz: Es genügt eine Kausalität im Sinne der Lehre von der adäquaten Verursachung, um die Ausschlussklausel wirksam zu machen. Daraus folgt schon nach allgemeinen Grundsätzen, daß der Sachverhalt, der unter die Ausschlussklausel fällt, nicht die alleinige Ursache oder auch nur die überwiegende Ursache zu sein braucht. Es genügt, wenn diese Ursache im Zusammenwirken mit anderen Ursachen im normalen Geschehensablauf als adäquat für den eingetretenen Schaden angesehen werden muss. (T2)
  • 7 Ob 62/82
    Entscheidungstext OGH 14.04.1983 7 Ob 62/82
    Auch; nur: Nach § 62 VersVG ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles den Schaden möglichst abzuwenden oder zu mindern. Er hat unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz des Rettungsaufwandes durch den Versicherer. Mit dem Beginn eines Ereignisses, das in seiner Folge wahrscheinlich den Schaden herbeiführen wird, beginnt die Abwendungspflicht und Milderungspflicht (Prölß VersVG 17.Auflage S 287 Anmerkung 1 und die dort bezogenen weiteren Belegstellen). (T3)
    nur: Der Anspruch auf Ersatz des Aufwandes teilt das rechtliche Schicksal des Anspruches auf Ersatz des Grundschadens; der Anspruch auf Rettungsaufwand wird mit dem Hauptanspruch fällig, er verjährt mit diesem und er fehlt, wenn der Versicherer zufolge Risikoausschlusses oder Anspruchsverwirkung leistungsfrei ist. (T4)
    Veröff: SZ 56/66 = VersR 1985,197
  • 7 Ob 14/89
    Entscheidungstext OGH 20.07.1989 7 Ob 14/89
    nur T4
  • 7 Ob 28/90
    Entscheidungstext OGH 10.01.1991 7 Ob 28/90
    Vgl; nur T3; Veröff: EvBl 1991/124 S 566 = VersRdSch 1991,262
  • 7 Ob 196/14w
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 196/14w
    Auch; nur T3
  • 7 Ob 63/15p
    Entscheidungstext OGH 30.04.2015 7 Ob 63/15p
    Veröff: SZ 2015/44
  • 7 Ob 120/15w
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 120/15w
    Auch; nur T3
  • 7 Ob 174/17i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 7 Ob 174/17i
    Auch; nur T3
  • 7 Ob 202/20m
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 7 Ob 202/20m
    nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0080451

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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