RS OGH 1972/5/10 6Ob99/72, 1Ob203/73, 3Ob505/87, 3Ob255/03a, 3Ob121/12h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1972
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Norm

EO §378 A

Rechtssatz

Die einstweilige Verfügung gibt dem Gläubiger keinerlei Vorrecht vor anderen Gläubigern des Schuldners, sie begründet insbesondere kein Pfandrecht, sie kann kein dingliches Recht begründen, schafft keinen Rang für die Betreibung bei einer künftigen Zwangsvollstreckung und muss gegen Exekutionshandlungen zur Hereinbringung oder Sicherstellung zurücktreten, weil sie eben nur jene Gefahren der künftigen Vollstreckung beseitigen soll, die aus dem Verhalten des Schuldners entstehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 99/72
    Entscheidungstext OGH 10.05.1972 6 Ob 99/72
    EvBl 1972/349 S 663 = SZ 45/61
  • 1 Ob 203/73
    Entscheidungstext OGH 16.01.1974 1 Ob 203/73
  • 3 Ob 505/87
    Entscheidungstext OGH 15.04.1987 3 Ob 505/87
    Auch
  • 3 Ob 255/03a
    Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 255/03a
    Auch; Beisatz: Hat daher die gefährdete Partei weder ein gesetzliches, vertragliches oder exekutives Pfandrecht noch ein anderes Befriedigungsrecht erwirkt, kann das bloße Fortbestehen der EV die Exekution dritter Gläubiger auf die beschlagnahmte Forderung in keiner Weise beeinträchtigen. Sie bietet keinen Schutz gegen Exekutionen anderer Gläubiger des Gegners. (T1)
  • 3 Ob 121/12h
    Entscheidungstext OGH 17.10.2012 3 Ob 121/12h
    Auch; Veröff: SZ 2012/102

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0005044

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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