Norm
HGB §111Rechtssatz
Wenn die Leistung eines Gesellschafters der Erfüllung des Gesellschaftszweckes dienen soll, können die übrigen Gesellschafter diese nicht für sich beanspruchen, sondern nur Leistungen an die Kommanditgesellschaft fordern. Ihr Begehren stellt gegenüber letzterem ein aliud, der Übergang vom Klagsantrag auf Zahlung an die Gesellschafter selbst zum Antrag auf Leistung an die Gesellschaft eine Klagsänderung (unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Entscheidung des RG vom 22.10.1938, Bd 158 S 314) dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0035176Dokumentnummer
JJR_19720510_OGH0002_0060OB00045_7200000_002