Norm
ABGB §547Rechtssatz
Durch die Einantwortung des Nachlasses an die erbserklärten Erben ist das für den Zivilprozeß erforderliche Prozeßverhältnis weggefallen. Die Fortführung des Rechtsstreites würde die Nichtigkeit des Verfahrens ab dem Zeitpunkt der Einantwortung des Nachlasses zur Folge haben, weil der ruhende Nachlaß seine Existenz durch die Einantwortung verloren hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0012284Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018