Norm
ASVG §334 Abs1Rechtssatz
Der Rückgriffsanspruch des Sozialversicherungsträgers nach § 334 ASVG ist originärer Natur. Er steht dem Sozialversicherungsträger kraft eigenen Rechtes zu und geht nicht wie der Anspruch nach § 332 ASVG erst im Wege der Legalzession auf ihn über. Er ist daher unabhängig davon, ob dem Verletzten ein privatrechtlicher Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger zusteht oder nicht (vgl ZVR 1958/254; SZ 31/2).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0085367Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018