Norm
AußStrG §9 A2cRechtssatz
Der Mangel der Antragslegitimation wird weder durch die Antragstellung selbst noch dadurch behoben, daß das Erstgericht über den Antrag sachlich entschieden hat. Er ist im Verfahren außer Streitsachen in jedem Stadium von Amts wegen wahrzunehmen (GlUNF 33).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0006873Dokumentnummer
JJR_19720516_OGH0002_0040OB00541_7200000_001