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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des S, geboren 1969, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 1. Juli 2002, Zl. St 72/01, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 1. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde zusammengefasst Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer sei am 18. Juli 1995 von Ungarn kommend unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist. Sein Asylverfahren sei seit dem 19. Jänner 2001 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Seither halte sich der Beschwerdeführer ohne fremdenrechtliche Bewilligung und somit nicht rechtmäßig in Österreich auf. Seit August 2000 verfüge der Beschwerdeführer über eine Beschäftigungsbewilligung und gehe seit Ende 2000 einer geregelten Arbeit nach. Eine Schwester von ihm lebe mit ihren fünf Kindern in Österreich. Eine weitere Schwester halte sich in der Schweiz auf. Zwei Brüder lebten mit ihren Familien in Deutschland, ein weiterer Bruder habe die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer lebe in Österreich mit seiner Lebensgefährtin. Eine Eheschließung sei bisher an fehlenden Dokumenten gescheitert.
Dem Beschwerdeführer komme kein Aufenthaltsrecht zu und er habe keine Aussicht auf die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis. Durch die Ausweisung werde in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen, da er sich seit ca. sieben Jahren in Österreich aufhalte und hier auch nähere Verwandte von ihm lebten. Dem sei jedoch gegenüberzustellen, dass er während des Asylverfahrens bis zum Jahr 2001 nicht davon habe ausgehen dürfen, im Fall einer negativen Asylentscheidung weiterhin in Österreich verbleiben zu können. Sein tatsächlicher Aufenthalt in der Dauer von ca. sieben Jahren sei entsprechend zu relativieren. Seit dem 19. Jänner 2001, also seit ca. eineinhalb Jahren, halte sich der Beschwerdeführer illegal in Österreich auf. Dieser Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maß, weshalb die Ausweisung zur Wahrung der öffentlichen Ordnung gemäß § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten sei. Die öffentliche Ordnung werde schwer wiegend beeinträchtigt, wenn sich einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, unerlaubt nach Österreich begeben würden, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Ebenso, wenn Fremde nach Auslaufen einer Aufenthaltsbewilligung bzw. nach Abschluss eines Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verlassen würden. Die Ausweisung sei erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte. Vor diesem Hintergrund habe auch von der Ermessensbestimmung des § 33 Abs. 1 FrG Gebrauch gemacht werden müssen. Es dürfe nicht der Regelfall sein, dass sich ein Fremder nur auf ein langjähriges Asylverfahren zu berufen brauche, um nicht mehr ausgewiesen werden zu dürfen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, nach dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens ohne Einreise- oder Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verblieben zu sein. Die - nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt sei, begegnet keinen Bedenken.
2. Entgegen der Beschwerde erweist sich auch die von der Behörde gemäß § 37 Abs. 1 FrG vorgenommene Beurteilung als unbedenklich. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt - worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist - aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2001, Zl. 2000/18/0251). Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt seit der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages beeinträchtigt.
Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich sind nicht so stark ausgeprägt, dass sie das besagte maßgebliche öffentliche Interesse überwiegen. Die belangte Behörde hat im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Lebensgefährtin hat, die er zu heiraten beabsichtige, und dass er sich schon viele Jahre hier aufhält und einer (legalen) Beschäftigung nachgeht; sie hat ferner erkennbar darauf Bedacht genommen, dass einer seiner Brüder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Alle diese Umstände vermögen aber seine persönlichen Interessen nicht in maßgebender Weise zu verstärken, zumal die aus dem Aufenthalt seit Juli 1995 in der Dauer von etwa sieben Jahren ableitbare Integration in ihrem Gewicht dadurch gemindert ist, dass dieser Aufenthalt im Ausmaß von fünfeinhalb Jahren auf einen (zumindest im Ergebnis) unberechtigten Asylantrag zurückzuführen und zuletzt im Ausmaß von etwa eineinhalb Jahren (seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens am 19. Jänner 2001) unrechtmäßig ist. Die Ausweisung ist daher iS des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten (vgl. das zwar einen kürzeren Aufenthalt eines Kriegsflüchtlings, im Übrigen aber einen gleichgelagerten Fall betreffende hg. Erkenntnis vom 18. September 2001, Zl. 2001/18/0158).
Die weiter vorgebrachten Umstände, dass der Beschwerdeführer über einen gesicherten Unterhalt verfüge und nicht straffällig geworden sei, bewirken keine relevante Verstärkung seiner persönlichen Interessen. Vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juli 2002, Zl. 2002/18/0112).
3. Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 31. Oktober 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002180190.X00Im RIS seit
20.01.2003