RS OGH 1972/5/17 7Ob97/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1972
beobachten
merken

Norm

AußStrG §16 BIII2b
4.DVEheG §13

Rechtssatz

Die auf die Ausführungen Bergmanns, Internationales Eherecht und Kindschaftsrecht, 3 Bd, Iran S 10 gestützte Rechtsansicht, der iranischen Rechtsordnung sei das Rechtsinstitut der Legitimation fremd, das vom islamischen Recht beherrschte iranische bürgerliche Gesetzbuch lasse für die Wirksamkeit der Eheschließung allein schon den Willen und das gegenseitige Einverständnis der Partner genügen, die Erklärung dieses Willens und Einverständnisses sei an keine besondere Form gebunden, Geschlechtsverkehr sei in der Regel ehelicher Verkehr; sei das Kind aber immer schon ein eheliches Kind gewesen, so schließe dies eine Feststellung nach § 31 Abs 1 PersStG aus, ist nicht offenbar gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 97/72
    Entscheidungstext OGH 17.05.1972 7 Ob 97/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086417

Dokumentnummer

JJR_19720517_OGH0002_0070OB00097_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten