Norm
AußStrG §16 BIII2bRechtssatz
Die auf die Ausführungen Bergmanns, Internationales Eherecht und Kindschaftsrecht, 3 Bd, Iran S 10 gestützte Rechtsansicht, der iranischen Rechtsordnung sei das Rechtsinstitut der Legitimation fremd, das vom islamischen Recht beherrschte iranische bürgerliche Gesetzbuch lasse für die Wirksamkeit der Eheschließung allein schon den Willen und das gegenseitige Einverständnis der Partner genügen, die Erklärung dieses Willens und Einverständnisses sei an keine besondere Form gebunden, Geschlechtsverkehr sei in der Regel ehelicher Verkehr; sei das Kind aber immer schon ein eheliches Kind gewesen, so schließe dies eine Feststellung nach § 31 Abs 1 PersStG aus, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086417Dokumentnummer
JJR_19720517_OGH0002_0070OB00097_7200000_002