Norm
StGB §3 B9Rechtssatz
Der OGH unterscheidet bei der Frage der Exkulpierung des Täters auf Grund eines Handelns in Notlage eine Rechtfertigung der Tat unter dem Gesichtspunkt des objektiven Wertes kollidierender Rechtsgüter und eine Entschuldigung der Tat angesichts einer psychischen Lage in außerordentlicher Gefahr.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0089702Dokumentnummer
JJR_19720517_OGH0002_0130OS00029_7200000_006