Norm
AußStrG §9 A2fRechtssatz
Als für die Rekursinstanz maßgebliche Entscheidungsgrundlage kommen nur jene Gegebenheiten in Betracht, die im Zeitpunkt der zu fällenden Rekursentscheidung schon vorhanden sind. Nicht aber geht es an, über das Erstgericht auf eine Veränderung der Rechtslage hinzuwirken und diesem aufzutragen, erst auf Grund der dergestalt eingetragenen Veränderungen eine neue Entscheidung zu fällen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0007112Dokumentnummer
JJR_19720517_OGH0002_0070OB00125_7200000_001