Norm
StVO §20 IA11Rechtssatz
Die Gültigkeit des § 20 StVO, wie überhaupt der österreichischen StVO ist zwar auf das Gebiet der Republik Österreich beschränkt, jedoch enthebt der Verstoß eines Inländers im Ausland gegen international anerkannte Fahrregeln (wie sie etwa im § 20 Abs 1 und 2 StVO normiert sind), deren Einhaltung zur primären Sorgfaltspflicht eines jeden Kraftfahrers im Inland und Ausland gehört, nicht der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Inland.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0074713Dokumentnummer
JJR_19720517_OGH0002_0110OS00074_7200000_001