Norm
StGB §3 B9Rechtssatz
1. Rechtfertigender ("übergesetzlicher") Notstand setzt die Rettung eines eindeutig höherwertigen Gutes auf Kosten eines geringeren voraus (vgl Nowakowski, 61) (Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt des objektiven Werts kollidierender Rechtsgüter) (hier:
Flugzeugentführung aus politischen Gründen - kein völkerrechtlich geschützter Anspruch auf Auswanderungsfreiheit; keine Rechtfertigung.
2. Entschuldigender Notstand verlangt, daß dem Täter rechtmäßiges Verhalten unzumutbar war, anders ausgedrückt: daß die Tat unter Umständen und aus Motiven geschah, die auch einen maßstabgerechten (rechtstreuen) Menschen dazu bestimmt hätten. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn aus "Unzufriedenheit" mit den Verhältnissen des Heimatlandes - zur Verbesserung der eigenen Situation - Erpressungen gravierendster Art begangen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0089674Dokumentnummer
JJR_19720517_OGH0002_0130OS00029_7200000_005