Norm
StVO §19 Abs7 BVIIRechtssatz
Wer die Geschwindigkeit des Fahrzeuges, dem er den Vorrang eingeräumt hat, nicht mit Sicherheit abschätzen kann, darf sein Kraftfahrzeug erst wieder in Bewegung setzen, wenn das bevorrangte Fahrzeug die Kreuzung passiert hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0074792Dokumentnummer
JJR_19720518_OGH0002_0020OB00269_7100000_002