Norm
StGB §74 Z5Rechtssatz
In der im Laufe einer Auseinandersetzung mit einem Gendarmeriebeamten durch einen Journalisten erfolgten Ankündigung, er werde ihn in der Zeitung "verreißen" bzw in den Worten "wir leben in einem Rechtsstaat, da ist alles erlaubt; Herr Inspektor, Sie kennen die Macht der Presse nicht, ich werde in Ihrer Vergangenheit graben, dann waren Sie Revierinspektor" liegt die auch objektiv die im § 98 lit b StG (§ 99 StG) (nunmehr § 74 Z 5 StGB) geforderte Eignung aufweisende Drohung mit einer Verletzung primär der Ehre, darüber hinaus aber - wegen der als Folge des angedrohten Vorgehens in Aussicht gestellten schwerwiegenden dienstrechtlichen Nachteile - auch am Eigentum des Betroffenen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0092812Dokumentnummer
JJR_19720518_OGH0002_0090OS00029_7200000_001