Norm
StPO §285a Z3Rechtssatz
Gegen den im Sinne des § 285 a Z 3 letzter Satz StPO erteilten Auftrag zur Unterfertigung einer Beschwerde durch einen Verteidiger gibt es kein ordentliches Rechtsmittel, weil im Gerichtshofverfahren eine dem § 481 StPO entsprechende Bestimmung fehlt und daher eine Beschwerde gegen einen gerichtlichen Beschluß nur in den im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen, wozu der genannte Auftrag nicht gehört, zulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100234Dokumentnummer
JJR_19720518_OGH0002_0120OS00084_7200000_001