RS OGH 1972/5/18 12Os84/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1972
beobachten
merken

Norm

StPO §285a Z3
StPO §285b Abs2

Rechtssatz

Gegen den im Sinne des § 285 a Z 3 letzter Satz StPO erteilten Auftrag zur Unterfertigung einer Beschwerde durch einen Verteidiger gibt es kein ordentliches Rechtsmittel, weil im Gerichtshofverfahren eine dem § 481 StPO entsprechende Bestimmung fehlt und daher eine Beschwerde gegen einen gerichtlichen Beschluß nur in den im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen, wozu der genannte Auftrag nicht gehört, zulässig ist.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 84/72
    Entscheidungstext OGH 18.05.1972 12 Os 84/72
    Veröff: EvBl 1972/355 S 669

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100234

Dokumentnummer

JJR_19720518_OGH0002_0120OS00084_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten